Präambel
Krebs. Eine Diagnose, die einen extremen Einschnitt im Leben der Betroffenen bedeutet. Mit der Diagnose ändert sich das Leben der Betroffenen schlagartig.
Der Verein »Pathly e.V.« hat es sich zur Aufgabe gemacht, Krebspatient:innen und ihre Angehörigen auf ihrem Weg durch die Erkrankung zu begleiten. Hierbei verfolgt der Verein das Ziel den Zugang zu komplexen Informationen zu erleichtern sowie Tipps und Hilfestellungen zu geben, welche auf die Lebenssituation und Erkrankung der Betroffenen abgestimmt sind.
Bei Pathly sollen die Menschen im Fokus stehen, gemeinsam mit den Krebspatient:innen und Angehörigen wollen wir einen digitalen Wegweiser entwickeln, der die Betroffenen im Alltag unterstützt. Mit der Diagnose kommen lebensverändernde Entscheidung, körperliche Einschränkungen sowie eine enorme psychische Belastung auf die Betroffenen zu. Die Vision des Vereins ist es, Betroffenen und ihren Angehörigen in solchen Momenten zur Seite zu stehen, sie richtig abzuholen und dabei offen, persönlich und emotional zu sein, zu inspirieren und Mut zu machen.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen »Pathly«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz »e.V.«
- Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
- Die digitale Unterstützung, Begleitung und Motivation von Krebsbetroffenen und ihren Angehörigen nach der Diagnose, während der Therapie sowie der Nachsorge
- Die Entwicklung und Verbreitung von Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen
- Die Konzeption, Gestaltung und Entwicklung eines digitalen Wegweisers für Krebspatient:inn:en und Angehörige
- Inhalte, Anregungen und Geschichten zur Stärkung der Resilienz-Fähigkeit und Förderung der mentalen Gesundheit
- Die Aufarbeitung und Visualisierung von unterstützenden, hilfreichen und leicht verständlichen Inhalten zu therapierelevanten Themen
- Die Konzeption, Planung und Durchführungen von öffentlichen Veranstaltungen zur Sensibilisierung und Aufklärung gegen die Tabuisierung von Krebserkrankungen
- Unterstützung von Krebspatient:innen und Angehörigen durch Selbsthilfegruppen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch Fördermittel, Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Spenden.
§ 6 Mitgliedschaften
- Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein führt:
· Ordentliche Mitglieder
· Außerordentliche Mitglieder
· Fördermitglieder - Nur ordentliche Mitglieder besitzen ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Der Mitgliedsantrag kann sowohl im Original als auch digital unterzeichnet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder können über die Art der Unterstützung des Vereins selbst bestimmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins sowie den sonstigen Anordnungen des Vorstandes.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und intern über die laufenden Tätigkeiten zu berichten.
- Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum ersten eines jeden Monats.
- Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsversammlung zu verlesen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 11 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Fachliche Beirat.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr – möglichst im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres – statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung e) Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
- Bei Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingen anwesend sein. Stattdessen kann der Vorstand es den Mitgliedern freistellen auch ohne Anwesenheit an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und damit seine Mitgliedsrechte auszuüben. Die Mitglieder haben die Möglichkeit bei Abstimmungen zu Beschlüssen gemäß der Tagesordnung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung per E-Mail an den Vorstand abzugeben.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leitenden.
- Das Protokoll wird vom Protokollführenden geführt. Dieser wird vom Versammlungsleitenden bestimmt.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleitende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Ersten Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Bei Abwesenheit des Ersten Vorsitzenden ist der Zweite Vorsitzende zeichnungsberechtigt. Ist auch dieser verhindert, so ist der Versammlungsleitende zeichnungsberechtigt. Das Protokoll kann sowohl im Original als auch digital unterzeichnet werden.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Abgabe der Stimmen kann sowohl durch anwesende Mitglieder als auch in digitaler Form erfolgen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen in § 12 und § 13 der Satzung entsprechend.
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden.
- Der Erste und der Zweite Vorsitzende bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich durch beide Mitglieder des Vorstandes gemeinsam und außergerichtlich einzeln vertreten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorstand ist verantwortlich für: a) Führung der laufenden Geschäfte b) Vertretung des Vereins c) Einberufung der Mitgliederversammlung d) Leitung der Mitgliederversammlung e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung f) Ernennung von Mitgliedern g) Buchführung h) Verwaltung von Finanzmitteln
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführenden (besonderen Vertretenden nach § 30 BGB) bestellen. Diese:r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleitenden zu unterschreiben. Das Protokoll kann sowohl im Original als auch digital unterzeichnet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter Erster und Zweiter Vorsitzender, anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei mindestens Erster oder Zweiter Vorsitzender dem Beschluss zustimmen muss. Bei Stimmengleichheit entscheiden der Erste und Zweite Vorsitzende gemeinsam.
§ 17 Fachlicher Beirat
- Der Vorstand bestellt den Fachlichen Beirat, der beratend und ehrenamtlich tätig wird.
§ 18 Vergütung von Vereinstätigkeiten, Aufwandsersatz, Ehrenamtspauschale
- Die Vereins- und Organämter sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand gem. § 26 BGB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 19 Satzungsänderungen
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Satzung kann sowohl im Original als auch digital unterzeichnet werden.
§ 20 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Mail-Adresse, Unterschrift). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 21 Haftung
- Der Verein haftet nicht wegen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Mitgliedern für Schäden an Leib und Seele, für Folgen aus Unfällen bei Ausübung des Vereinszweckes sowie bei Reisen.
§ 22 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und/oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Berlin, 08. August 2023